Daß auch die Aufklärung auf dem durch Luthers Reformation gewonnenen Boden steht, insofern sie die religiöse Verbindlichkeit jeder Lehrgesetzgebung ablehnt, halte ich für sicher. Die Aufklärung ging von diesem Punkt aus zu dem weiteren Satz vor, daß auch weltliche Lehrgesetzgebung im Grundsatz ausgeschlossen sei [...]“. – Rudolph Sohm beschäftigte sich mit der deutschen Rechtsgeschichte („Die fränkische Reichs- und Gerichtsverfassung“, 1871), dem römischen und dem bürgerlichen Recht und besonders dem Kirchenrecht. „Wirkungsgeschichtlich ließen Sohms Arbeiten zum Kirchenrecht seine Studien zur deutschen Rechtsgeschichte und zum römischen Recht weit hinter sich. Sohm schärfte das Bewußtsein für die Spannungen zwischen Recht und Religion, Jurisprudenz und Theologie, auch wenn seine petitio principii – ein charismatisches Verständnis der stets als Einzelgemeinde gedachten ecclesia – der Kritik nicht standhielt. Sohms Wirkungen sind in der Kanonistik und im evangelischen Kirchenrecht bis in die Mitte des 20. Jahrhunderts spürbar“ (DBE)..