Simenon, Georges
Schriftsteller (1903–1989). Ms. Briefdurchschlag mit eigenh. U. [Lakeville]. 1 S. 4to. Beiliegend der ms. Gegenbrief (Durchschlag) v. 8. September 1952. 1 S. 4to.
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Georges Simenon (1903–1989), Schriftsteller. Ms. Briefdurchschlag mit mehreren e. Korrekturen. [Lakeville], 12. September 1952. 1 S. 4°. Beiliegend der ms. Gegenbrief (Durchschlag) v. 8. September 1952. 1 S. 4°. – René P. L. Ledesert, Lektor bei George Harrap and Co., hatte Simenon darüber aufgeklärt, daß sein Verlag immer Verträge mache, die ihm die weltweiten Rechte zubilligen. Er möge sich doch daran erinnern, daß sie vor kurzem gemeinsam den Amquist-Verlag in Stockholm berechtigt hätten, für Schweden eine Ausgabe von „Die Aussage des Ministranten“ aufzulegen.
Auch in Boston habe sein Haus dieses Buch einem Verlag angeboten, der es allerdings abgelehnt hätte, nachdem er erfahren habe, was Simenon damit vorhabe. Es werde ihn sicher freuen zu hören, daß sie nun auf die Rechte an der Schulausgabe für dieses Buch in den USA verzichteten, damit Simenon diese Novellensammlung zusammenstellen könne: „Pour vous faire plaisir, il nous est donc possible de renoncer aux droits scolaires sur le Témoignage de l’Enfant de Choeur pour les Etats unis [!], afin que vous puissiez faire cette collection de nouvelles [...].“ – Nichtsdestotrotz möchte sein Haus die Eintrittsrechte für die USA für seine in Großbritannien gedruckten Exemplare der Schulausgabe bewahren. In Kanada hingegen werde die Schulausgabe von „Die Aussage des Ministranten“ schon verkauft, und diese Rechte für Kanada aufzugeben sei unmöglich. Er hoffe auf sein Einverständnis für diese Lösung. – Simenon repliziert nun in seinem Antwortbrief auf die einzelnen Punkte und räumt ein, daß er die Verträge nicht eingehend genug geprüft haben dürfte. Er sei davon ausgegangen, daß sie nur England und Großbritannien beträfen, und sei ohnehin der Ansicht, daß seine bestehenden Verträge ihm solche Rechte nicht erlaubten. Hinsichtlich der Erzählung „Die Aussage des Ministranten“ sehe sein amerikanischer Verlag keinen Hinderungsgrund für die Eintrittsrechte der britischen Ausgabe auf den amerikanischen Markt, da sein geplantes Projekt einer Sammlung von Erzählungen nicht in Konkurrenz dazu stehe: „Puisque l’édition projetée, comprenant plusieurs nouvelles, ne peut d’aucune façon faire concurrence à la vôtre […] l’éditeur américain ne verrait aucun inconvénient à ce droit d’enrée aux Etats-Unis pour les exemplaires de votre édition [...]“..