[Maximilian III. Joseph

[Maximilian III. Joseph

Kurfürst von Bayern (1727–1777)]. Kanzleibrief (Fragment). O. O. u. D. 4 SS. auf Doppelblatt. Folio.
$ 87 / 80 € (25927)

[Maximilian III. Joseph (1727–1777), Kurfürst von Bayern]. – Kanzleibrief (Fragment). O. O. u. D. 4 SS. auf Doppelblatt. Folio. – Betrifft die „administrirung der capitalien“ der Regensburger Pfarren.

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[Maximilian III. Joseph

Kurfürst von Bayern (1727–1777)]. Kanzleibrief. Straubing. 2¼ SS. auf Doppelblatt. Folio.
$ 87 / 80 € (25928)

[Maximilian III. Joseph (1727–1777), Kurfürst von Bayern]. – Kanzleibrief. Straubing, 14. Mai 1755. 2¼ SS. auf Doppelblatt. Folio. – Brief der kurfürstl. bayerischen Spezialkommission an das kurfürstl. Rent- und Kastenamt des Inhalts, daß beobachtet worden sei, daß die im neuen Codex juris Bavarici judicaria (die 1753 im Rahmen einer umfassenden Rechtsform eingeführten Zivilprozeßordnung für das Kurfürstentum Bayern) vorgeschriebenen „Appellations-Formalia nit gebührent beobachtet und von denen Partheyen hergestellt worden“ seien.

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Maximilian III. Joseph

Kurfürst von Bayern (1727-1777). Schreiben mit eigenh. U. München. 05.01.1752. ¾ S. auf Doppelblatt. Folio. Mit Adresse verso (Faltbrief) und papierged. Siegel.
$ 656 / 600 € (79805/BN51952)

Dankesschreiben an Johann Baptist Kraus, Fürstabt von Sankt Emmeram in Regensburg: "Wir haben den von Euer Freundschafft uns zu fürgewester Jahrs-Abänderung so wohlmeynend zugedachten Anwunsch dero uns andurch gewidmeten Affection und Ergebenheit mit ganz besondern Danckhnemmigkeit empfangen; wünschen dagegen, das die Allgüthe Gottes dieselbe in all von selbst erwählender Zufriedenheit langwierig Gnädiglich erhalten möge. Verbleiben Euer Freundschafft dabey mit genaigtem willen beygethan [...]". - Beiliegend eine vollständige ms. Transkription.

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Maximilian III. Joseph

Kurfürst von Bayern (1727-1777) Eigenh. Urkunde mit U. München. 1 S. Qu.-Folio.
$ 875 / 800 € (88180/BN54701)

Mit der Genehmigung einer Zulage für Oberstleutnant Franz von Goeswin: "Entbieten [...] unsern Gruß [...] und geben Ihnen hiemit zu vernehmen [...] dass [...] ersagtem obrist lieutenant Goeswin [...] die völlige Gage, seiner jetzigen Charactere gemäß [...] als eine sonderbahre unser vorig allgemeinen Verordnung kein Abbruch verursachende Gnaden Zulag abgefolgt werden soll [...]".

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