röm.-dt. Kaiser (1708-1765). Kaiserliches Patent mit eigenh. Unterschrift „Franz“. Wien. Quer-Gr.-Folio. 1 p. Gefaltet. Mit papiergedecktem Siegel.
$ 2,618 / 2.500 €
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Kaiserliches Patent, Kaiser Franz I. Stephan 1760 zur Reichsexekution gegen Preußen im Siebenjährigen Krieg:
„Thuen kund allermänniglich: wasmassen die schwere Erpressungen, welche der in der Empärung befangene König in Prussen, Churfürst zu Brandenburg, durch dessen Kriegs-Völkere in denen Chur-Sächsischen Landen mit Landfriedbrüchiger That hat unternehmen, und mit Plünderung, Raub und mannigfältig anderer äusserster Vergwaltigung vollziehen lassen, sich nebst anderen auch darin erstrecket haben, daß denen Inwohneren von denen Orten und Gegenden, so derselbe zu raumen sich genöthiget gesehen, nicht einmahlen das zum Lebens-Unterhalt unentbehrliche Kort, und die zu Vestellung deren Felderen erforderliche Saat-Frucht seynd übrig gelassen worden; Indeme nun es hieraus von selbsten sich ergiebet, daß, wann man diesen Grund-verderblichen Anschlag nicht sofort ohne dem mindesten Zeit-Verlust zu hinterreiben suchen wollte, vor die Sächsische obbeschriebener massen so gänzlich entlöste Innwohnere nichts als Hunger und adnere um sich greiffende Roth, für die Operationen Unserer und des Reichs-Executions-Armée aber Hemmung und gemeinschädlicher Abbruch entstehen würde; So versehen Wir Uns zwar zu denen jenigen Ständen, deren Land und Gebiete an die Sächsische Gränzen, oder doch diesen nahe gelegen feynd, gänglich und allergnädigst, daß dieselbe bey dieser Vorkommenheit der Menschlichkeit und der von einem Stand des Sreichs gegen den andern schuldiger Societaetsmäßiger Hülf und Beystands sich von selbsten erinneren, und daß die aus der Entstehung dessen erwachsende Folgen auf ihre Lande diesen zur Last ansonsten mit-auffallen, ohnschwer einsehen, sofort, gneigt seyn werden, dem Rothstand deren Sächsischen Landen nach möglichsten Kräften zu steuern; Wir wollen jedoch nicht umhin gehen, dieselbe darzu Reichs-vätterlich andurch anzumahnen, und ihnen annebst zu erkennen zu geben, wie daß das allgemeine Wohl des Reichs, und dessen Dienst es ohnumgägnlich erheischen, daß Wir darauf sehen, und die Verordnung dahin ergehen lassen, damit die diesfallsige nothdürtgie Aushülfe werkthätig geleistet, und dadurch die ansonsten in denen Sächsischen Landen ohnausbleibliche Hungers-Noth mit ihren schädlichsten Folgen abgewendet, anbey auch für Unsere und des Reichs Executions-Armée der erforderliche Unterhalt verschaffet werden möge.