Leopold I.

Leopold I.

König von Belgien (1790-1865). ALS in German, signed “Leo”. o.O. 8vo. 1 Seite. Mit Goldschnitt.
$ 919 / 850 € (48529)

Untranslated letter thanking a business associate. In fine condition, with intersecting folds.

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Leopold I.

Fürst von Anhalt-Dessau, Feldmarschall (1676-1747). Eigenh. Courtoisie und U. (ausgeschnitten). O. O. u. D. 1 S. Ca. 195:58 mm. Mit rotem Lacksiegel.
$ 130 / 120 € (937091/BN937091)

"Dienstwilliger Vetter / Gevatter und Diener / Leopold zu Anhalt". - Genannt "der Alte Dessauer", war Leopold der erste wichtige preußische Heeresreformer und einer der populärsten preußischen Generäle.

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Leopold I.

König der Belgier (1790-1865). Eigenh. Brief mit U. Brüssel. 26.11.1833. 2¼ SS. auf Doppelblatt. 8vo. Mit Goldschnitt.
$ 865 / 800 € (942895/BN942895)

An einen "lieben Opitz" mit der Anerkennung seiner Dienste durch die Verleihung eines Ordens: "Beifolgend erhalten Sie das Civil Officier Kreutz des hiesigen Ordens und bald soll das Brevet nachfolgen. Ihren Schwager habe ich bestens gefunden zu meiner großen Freude, mögen Sie diesen Brief gesund und froh finden [...]". - Mit Spuren alter Faltung und leicht angestaubt verso.

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Leopold I.

röm.-dt. Kaiser (1640-1705). Gedr. Dokument mit eigenh. U. Wien. 28.02.1671. 8 SS. Folio. Mit Siegel.
$ 1,622 / 1.500 € (942916/BN942916)

Ermahnung und Aufforderung, plündernde und vagabundierende "Soldatesca" hart zu bestrafen: "Damit auch denen vorgehenden Placquereyen und Streiffereyen desto mehr abgewöhret werden möge: Geben wir hiemit unsern nachgesetzten des Landes Obrigkeiten und Inwohnern Macht und Gewalt, daß sie auff dergleichen straffendt: und rauberische Partheyen steiffig acht haben [...]". Sollten die Soldatesca bei einem Vergehen erwischt werden, fordert das Schreiben ihnen die Verpflegung zu streichen und sie zu bestrafen: "die Thäter in flagranti ergriffen worden wären, dem in selbiger Revier, Quartier, oder Statt ligenden Kriegs-Officier, die demselben lauffende Verpflegungs-Gebür inhibieren, war auff dann die Delinquenten, unverzüglich abgeholt, und nach Befindung der Billigkeit der Sach andern zum abschewlichen Exempel entweder im Haupt-Quartier bey ihrem Regiment, oder aber im Land selbsten in loco delicti, von der militarischen Obrigkeit an Leib und Leben gestrafft [...] werden solle [...]".

- Mit zwei weiteren Unterschriften..

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Leopold I.

röm.-dt. Kaiser (1640-1705). Gedr. Mandat mit eigenh. U. Wien. 16.02.1697. 11 SS. auf 3 Doppelbll. Folio. Mit Seidenfadenheftung und papiergedecktem Siegel.
$ 1,297 / 1.200 € (943056/BN943056)

Nachschärfung früher erlassener Generalmandate aufgrund zahlreicher Beschwerden hinsichtlich des Verhaltens von Armeezugehörigen bei den Durchmärschen und während der Einquartierungen in den kaiserlichen Ländern, insbesondere Niederösterreich. In zwanzig Punkten folgen detaillierte Regelungen, darunter etwa, welche und wie viele Rationen für Soldaten und Pferde gegen welchen Preis von den Bauern gefordert werden dürfen, Strafdrohungen bei Zuwiderhandlung und die Bevollmächtigung der Ober- und Unterkommissare der Länder, bei Übertritten sogleich Verhaftungen vorzunehmen: "Obwohlen Wir vorhero durch verschidene publicirte General Mandata, wie sich Unsere Kayserl.

Soldatesca, zu Roß, und Fueß, so wohl in den Durch-Marchen, als deren Einquartierungen zu verhalten, und was zu Abwendung aller Unordnungen, und Landt-Erpressungen erforderlich, die gnädigiste Vorsehung gethan haben, so werden Wir doch von Unsern getreu-gehorsambsten Ständen, dises Unseres Ertz-Hertzogthumbs Oesterreich unter der Ennß, gehorsambst berichtet, wie daß Unseren Satz, und Ordnungen zu wider, so wohl die Officier, als gemeine Knecht [...] solche unerträgliche exactiones, und Excessen verüben, daß der ohne daß ganz erschöpffte Bauersmann dardurch zu fernern Contribuiren untauglich gemacht werde [...]". - Die kaiserliche Unterschrift in Goldtinte. Mit je einer weiteren U. von Feldmarschall Ernst Rüdiger Gf. von Starhemberg (1638-1701) als Präsident des Hofkriegsrats und von Hofkammerrat Johann Adam Wöber. Durchgehend leicht wasser- und braunfleckig; due Ränder teils etwas lädiert mit kleinen Randeinrissen..

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Leopold I.

Kaiser (1640-1705). Grafenstandsdiplom für Johann Wilhelm Freiherrn von Hainrichsberg mit eigenh. U. Wien. 21.03.1696. Pergamentlibell. 15 SS. Folio. Roter Samteinband mit tw. erhaltenen Schließbändern anhängendes Siegel in Holzkapsel, ornamentierte Metallkassette mit Ausnehmung für das Siegel.
$ 10,270 / 9.500 € (72337/BN46134)

Gegengezeichnet von Graf Julius Friedrich Bucellini.

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Leopold I.

röm.-dt. Kaiser (1640-1705). Urkunde mit eigenh. U. ("Leopoldus"). Laxenburg. 1 S. Folio (ca. 425:575 mm). Mit papiergedecktem Siegel und Adresse verso.
$ 1,297 / 1.200 € (88134/BN51025)

Für Abt Pompeius Antonius Baro Scarlatti, kurbayerischen Residenten in Rom, dem er die freie und ungehinderte Rückkehr über Land und Meer mit all seinem Besitz zusichert und seinen Untertanen befiehlt, diese durch Führer, Pferde, Wägen und Schiffe zu unterstützen und Scarlatti bei Bedarf bereitwillig und schnell zu helfen: "Cum Generosus, Nobis Dilectus Pompeius Antonius Baro Scarlatti in Urbem reverti intendat, Nosque ei ex benigno in eum affectu liberum ubique et expeditum iter, nec non alia gratificandi studia obtingere cupiamus; Idcirco [...] Nobis non subjectos benevole benigneque requirimus et hortamur, Subditis vero N[ost]ris serio mandamus, et praecipimus, ut Dictum Baronem Scarlatti una cum omnibus, quas secum habiturus est, personis, equis, rebus et mobilibus suis quibus cunque ubivis locoru[m] terra marique non solum libere tuto et expedite, ac sine omni impedimento vel molestia ire, transire, proficisci, commorari atque recedere sinant, verum etiam ubi necessitas postulaverit, vel ipse id alias petierit, ulteriore tam vivo quam scripto Salvo Conductu, fideque ac securitate publica, viarum, ducibus, equis, curribus, navibus, caeterisque ad commodius expeditius[q]ue conficiendum iter hoc suum neccessariis opportunis[q]ue rebus haud gravatim ac prompte juvent, atque a suis quoque id pariter fieri sedulo curent, nec non aliis benevolemque ac promptitudinis officiis propense prosequantur [...]".

- Mit zwei Gegenzeichnungen..

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Leopold I.

röm.-dt. Kaiser (1640-1705). Schreiben mit eigenh. U. Nürnberg. 18.08.1658. 1½ SS. auf Doppelblatt. Folio. Mit Adresse verso (Faltbrief) und papierged. Siegel.
$ 1,297 / 1.200 € (79775/BN51922)

An die Geheimen und Deputierten Räte in Wien betreffs der Aufnahme von Johann Baptist Suttinger zum Thurnhoff in das nö. Ritterstands-Konsortium: "Wür haben auß Ewrem schreiben vom 15. July negsthin, mit mehrerem Vernumben, waß Ihr, auf Vernembung unserer N.Ö. Reg. und Camer, yber die von dem Ehrsamben Gelehrten, unserm Rath, Johann Babtista Suttinger, von Thurnhof, beider Rechten Doctorn, gebettene conferierung der Canossischen aperten, bey Röschiz gelegenen Lehen, mit gutachten, underthenigist an Unß gelangen lassen.

Wan wür dan auß denen von Euch angezogen Ursachen, und motiven, Ihme Suttinger diese Canossische heimgefallene Lehen, (iedoch auf seine aigene berechtigung) eingerathnermassen gdgist bewilligtet; Alß werdet Ihr deme gemäß die weitern gehörige Notturfft vorzukheren, und zuverordnen wissen. An deme volziehet Ihr unsern gdisten willen, und mainung [...]". - Mit Regest..

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Leopold I.

röm.-dt. Kaiser (1640-1705). Schreiben mit eigenh. U. Wien. 25.04.1692. 1½ SS. auf Doppelblatt. Folio. Mit Adresse verso (Faltbrief) und papierged. Siegel.
$ 1,297 / 1.200 € (79778/BN51925)

An die Geheimen Ratskämmerer, den Landeshauptmann und den Kanzler beim Kgl. Gericht im Markgraftum Mähren mit Bezug auf eine beiliegende Supplik (1 S. auf Doppelblatt, Folio) mit eh. U. der Gräfin Maria Catherina von Mollart betreffend eine Abschrift der Vorbescheidung zwischen den Mollartschen Erben und Dr. Barlo zur Mingonischen Verlassenschaft: "Ihr ersehet ob denn inschluß gehorsamist in mehrern, was massen bey Unß die Hoch undt Wohlgebohrne, Unsere liebe Andächtige, Maria Catharina Gräffin von Mollart, Wittib allerdemüthigst Supplicando eingekommen, undt damit Ihr eine abschrifft, von der ienigen Vorbescheidung, so Wir nechsthin, zwischen ihr an einem, dan der Carlshofferin, am andern Theil, in puncto der Mingonischen Verlassenschafft ergehen lassen, außgefolget werden möchte, gehorsamist gebetten.

Nun zweifflen Wir gnädigst nicht, es wirdt Euch Unser dißfallige resolution bereits zukommen seyen, undt gleich wir Unsere gnädigste intention undt Befehl ohne diß gewesen, daß dieselbe denen Parthen publiciret undt zur wissenschafft gebracht werden solle. Also werdet Ihr (wie Unser gnädigster Befelch hiemit ist deme nunmehro vorhin anbefohlener massen gehorsamblich nachkommen, Selbte alsogleich publiciren, undt denen interessenten davon abschrifften soweith dieselben angehet, zukommen lassen [...]"..

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Leopold I.

röm.-dt. Kaiser (1640-1705). Schreiben mit eigenh. U. Prag. 02.04.1680. 1¼ SS. auf Doppelblatt. Folio. Mit Adresse verso (Faltbrief) und papierged. Siegel.
$ 1,622 / 1.500 € (79782/BN51929)

An die Hauptleute des Elbogner Kreises, Johann Ferdinand von Piesnitz und Joseph Daniel von Zettritz: "Demnach Wür mit Bewilligung unserer bey gegenwerttigem Landtag versambleten treugehorsambsten Stände, eine Militarische repartition auf das heurige anderte Quartal à prima Aprilis, bieß ultima Junii, ingleichem die Fortifications Gelder Per zweymahl Hundert Taußend Gulden, in abschlag der khünfftig erfolgenden Verwilligung, bey unserm königlichen ober Steuer Ambt verferttigen lassen, dazu unsere treugehorsambste Egrischen Landes Inwohnere mit dem hunderten Theil concurrieren thuen, Als befelchen Wür Euch hiemit gnädigst, daß Ihr die auf selbige überschickhet, unnd Sie zu der sache Ihres orths erfolgenden weitern versehung, und unter ihnen beschehenten übelichen eintheilung veranlasset, Denne Ihr schon recht zuthuen, und hieran unseren gnädigsten willen unnd mainung gehorsambst zuerstatten wissen werdet [...]".

- Beiliegend eine vollständige ms. Transkription..

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Leopold I.

röm.-dt. Kaiser (1640-1705). Document signed. Wien. 04.03.1666. 1 S. Qu.-Folio (ca. 425 x 560 mm). Mit papierged. Siegel.
$ 2,703 / 2.500 € (84224/BN54716)

The Emperor lifts duties and tolls illegally introduced during the Thirty Years' War, aiming to "galvanise trade into its former prosperity": "Wir [sind] durch Unsern [...] Reichs Convent Gevollmächtigten Kayserlichen Principal Commissarium dem hochwürdig Guidobaldum Ertzbischofen zu Salzburg [...] underthänigst ersucht worden, daß wir allergnädigste Verordnung zu thun geruheten, damit die [...] hin und wider im Reich ermelte Commercien und gemeinen Nuzen zu Nachtheil mit gelegenheith des Kriegs wider die Rechten, Freyheit, und ohne Bewilligung eines Römischen Kaysers und der Churfürsten newerlich aigenes gewaltes eingeführte und erhöherte Zöll, Mauthen, auch alle andere ungewöhnliche Auflagen, beschwerten und Hindernussen, wie die auch nahmen haben mögen, durch welche die Treibung mehrgedachter Commercien und der Schifffarth deteriorirt worden, gänzlich aufgehöbt, abgethan, cassirt und respective reducirt und solchem nach denen Landtschaften, anländung und allen Strömen Ihre vorige Sicherheit, Jurisdiction und Gebrauch, wie dieselbe vor dem lezten Teutschen Krieg viel iahr zuvor gewest, wiederumb gegeben [...]".

- Several similar mandates (though not this very one) are quoted by the jurist Franz von Schrötter in his "Patriotische Bemerkungen" (1770). - Counter-signed by the civil servant Wilhelm Schröder and by the cleric Wilderich Baron Walderdorff (1617-80, later bishop of Vienna). Slight edge flaw..

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Leopold I.

röm.-dt. Kaiser (1640-1705). Mandatdruck mit eigenh. U. ("Leopold Mp."). Regensburg. 05.04.1664. 1 S. Qu.-Folio (ca. 585:450 mm). Mit großem papiergedecktem Siegel.
$ 2,703 / 2.500 € (85533/BN56160)

An alle kaiserlichen Untertanen, Adeligen, geistlichen und weltlichen Verwalter, Militärs, Beamten und an alle Militärs von außerhalb des Reichs, die im Kampf gegen die angreifenden Türkenarmeen die kaiserlichen Lande durchziehen, mit Vorschriften zur Regulierung der Versorgung der Truppen. Offiziere sollen zwei Wochen im Voraus ihr Eintreffen und die Truppenstärke ankündigen, ein Zahlmeister bezahle die benötigten Unterhaltsgüter im Voraus, damit die Organisation derselben rechtzeitig eingerichtet und die Not des ohnehin unter dem Krieg leidenden Volkes gelindert werde: "Nach dem der Erb-Feindt Christlichen Nahmens, der Türck nicht allein Unser Königreich Ungarn, daß Fürstenthumb Sibenbürgen, und Unser Marggraffthumb Mähren (wie weniglich bekant ist) im NechstAbgewichenen Jahr, mit einem Mächtigen Kriegs-Heer, Fridtbrüchiger weis, auffs heftigste Angegriffen [...] Also lassen Wir zwar zu eines und andern gelegenheit gestelt seyn, sich nach blieben tractiren zu lassen, iedoch mit dem außtrucklichen vorbhalt und Verstandt, daß Sie alles was Sie empfangen, also gleich in billichen werth paar bezahlen [...]".

- Die kaiserliche Koalitionsarmee unter Nikolaus Zrinski, Raimondo Montecuccoli und Louis Raduit de Souches war zu Beginn des Jahres 1664 auf kroatischem Gebiet weit in die osmanische Zone eingefallen; einen strategischen Erfolg errangen sie durch die Zerstörung der Draubrücke bei Esseg. Ende April begann die Belagerung der Festung Kanizsa, die jedoch durch den Angriff der türkischen Armee unter Köprülü nach knapp zwei Monaten beendet wurde. - Mit weiteren Unterschriften des deutschen Merkantilisten Wilhelm von Schröder (1640-88), Kameralist am Kaiserhof in Wien, des Kurfürsten und Erzbischofs von Mainz Johann Philipp von Schönborn (1605-73) und von Wilderich Frh. von Walderdorff (1617-80), Fürsterzbischof von Wien. - Leicht berieben. Mit Spuren alter Montage verso. Etwas unsauberer Druck, ansonsten sehr gut erhalten..

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röm.-dt. Kaiser (1640-1705). Schreiben mit eigenh. U. Eberstorff. Quer-Gr.-Folio. 1 p. Gefaltet. Mit papiergedecktem Siegel.
$ 2,703 / 2.500 € (83781)

Großformatiges kaiserliches Patent, Kaiser Leopold 1702 zur Reichsexekution gegen Kurbayern im Spanischen Erbfolgekrieg: „Fügen allen und jeden des Churfürsten in Bayern Maximilian Emanuels Kriegs-Generalen und Obristen / auch allen adnern hoch und niedern Befelchs-Habern / und gemeinen Soldaten zu Roß und Fueß / welche in Unserer und des Heil. Reichs Gottmässigkeit und Landen gebürtig oder gesessen / denen dieses Unser offentliches Kayserliches Mandat oder glaubwürdige Abschrifft davon vorkombt / hiemit zu wissen: Dem nach obgedachtes Chur Fürsten zu Bayern seither einiger Zeit eine grosse und die Kräfften seiner Lande übersteigende Menge Kriegs-Volcks mit Französischem Geld im Römischen-Reich angeworben / und nicht allein Unsere und des Heiligen Reichs Stadt Ulm mit Niedermachung der Macht gewalthätig überfallen und eingenommen / sondern auch / der von Uns so wohl / als von gesambtem Reich an Ihn ergangenen treuherzigen Ermahnungen ohngeachtet / ferner zugefahren / und Unsere und des Heiligen Reichs Stadt Memmingen zur Ubergab gezwungen / nicht weniger auch die übrige Fränck- und Schwäbische Cränz Stände / im fall Sie Uns beystehen würden / mit feindseliger Uberziehung bedrohet / und zwar dieses alles / wie aus des bey Ihm sich auffhaltenden Französischem Ministri eigenhändigen auffgefangenen Brieffen erhellet / mit Einverständnuß der von Uns und dem Reich für Feind erklährter Cron-Grankfreich: Und nun diese eigenmächtige unverantwortliche Unternehmungen so wohl wieder Gotte und das Gewissen / auch die End und Pflichten / womit Seine LD.

Uns als Römischen Kayserverwand sennd / als auch wieder alle Reichs-Sathzungen / den Profan Frieden / Executions-Ordnung Westphalischen Friedens-Schluß directe streben / auch nicht anders als für einen offentlichen Friedensbruch angesehen oder geachtet werden können / allermassen dann auch gesambte Churfürsten/Fürsten und Ständte solche dafür angesehen und erklähret / und Uns durch zwey einhellige Gutachten unterthänigst ersuchet / dagegen Unser Kayserliches Ambt zugebrauchen / und alles Reichs-satzungs-mässige Mittel mit Nachdruck vorzukehren / mithin auch Unsere Kayserliche Mandata avocatoria & inhibitoria zu erkennen und publiciren zu lassen. Als gebiethen und befehlten Wir von Römischen Kayserlichen Ambts wegen / Euch obberührten Chur Fürstens zu Bayern Kriegs-Gereralen / Obristen und anderen hohen und niedern Befehls-Habern / auch Gemeinen Soldaten / welche unter Unser und deß Heiligen Reichs Gottmässigkeit und Landen gebürtig oder gesessen seynd / bey Vermendung Unserer und des Heiligen Reichs Acht und Oberacht / und also unnachläßlicher Straff Leib und Leben / auch bey Verliehrung aller und jeder Euer habender Privilegien / Ehren / Würden / Aemter Freyheit / Gnaden / Recht und Gerechtigkeit / nicht weniger Confilcation aller Euer Haab und Güther / Leben und Eigenthumbs / hiemit ernstlich / und wollen / daß Ihr alsobald nach Verkündung dieses Unsers Kayserlichen Gebots Euere Kriegs-Dienste bey mehrbesagtem Chur Fürsten ohne einigen Anstand verlasset / quittirt und darvon abstehet / Euch auch wieder Uns / das Reich / dessen Stände und die darzu gehörige Lande / Städte / Schlösser / und Plätze / deren Bürger / Unterthanen und angehörige / oder sonst Männiglichen / wer der auch seye / mit Gewalt / es seye mit derselben Besetzung / Belagerung / Bloquierung / Executionen / Exactionen / Sperrungen / Angriffen / Sturmen / Schalchten und allen anderen dergleichen eigenmächtigen Friedbrüchigen Thaten vorgenommen werden mögte / unterwas praetext solches auch von Ihme ChurFürsten und dessen Helfferen immerhin begehret würde (Maffen dann die von Euch darüber geleistete End-Pflichte ohne dem wieder Uns und das Heilige Reich ganz unkräfftig und nichtig / und Euch daran nicht gebunden zu seyn erklähren) mit nichten gebrauchen lasset / noch darzu einigen Vorschub ofer Hülff leistet / Euch auch dessen im geringsten nicht theilhafftig machet / noch dasselbe zugeschehen verstattet oder verhänget / sondern allenfalß / Euern Kräfften nach / Euch darwidersetzet; Und da Ihr ja Eure Dienste und Dapfferkeit erweisen wollet / solche zu Rettung und Wohlstand deß Heiligen Römischen Reichs Euers Vatterlands anwendet / und Euch zu dem Ende bey Uns oder Unseren Bundsgenossen anmeldet / inmassen Wir dann alle und jede / so diesen Unserm Gebott schuldigsten Gehorsamb leisten / und sich bey Uns oder Unserer Generalität angeben werden / in Unsere Dienste anzunehmen erbiethig seynd; Welche aber obbeschriebenem Unserm Gebott und Verbot freventlich zu wider handlen / und in des ChurFürsten Diensten verharren / und sich obgedachter massen gebraucen lassen werden / selbige sollen für meinendige Ehr- und Pflichtlose Leuthe und als Aechter des Reichss und Verräther des Vatterlands angesehen / und mit ihren nahmen dafür nächstens durch das ganze Römische Reich pulicirt / dazu auch nicht allein aller ihrer Haab und Güter / Lehen / Ehr / und Würde verlustigt seyn / sondern auch / da man sie ertappet / an Leib und Leben / unnachlässig / wie obgedacht /gestraffet werden. Darnach sich dann ein jeder zu richten / und geschicht daran Unser Ernst und gerechtester Will und Meynung. Zu Urkund dieses Brieffs versiegelt mit Unserm Kayerlichen Insiegel / der geben ist zu Eberstorff […]“.

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Leopold I.

Schriftstück mit eigenh. Unterschrift.
Autograph ist nicht mehr verfügbar